Realschule

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12.11.2010 16:50

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Erlass: Die Arbeit in der Realschule

Grundlage jeglicher Arbeit in den niedersächsischen Schulen sind vor allem die jeweiligen Organisationserlasse der einzelnen Schulformen. 
Lesen Sie hier, an welchen Vorgaben die Lehrerinnen und Lehrer der Realschulen sich zu orientieren haben.

Die Arbeit in der Realschule
Erlass des Kultusministeriums vom 3.2.04 

Bezug:

a)

Erlass „Die Arbeit in der Realschule“ vom 25.3.1997

 

b)

Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) vom 19.Oktober 1994 (Nds.GVBl. S.460), geändert durch Verordnung vom 19.November 2003 (Nds.GVBl. S.398)

 

c)

Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds.GVBl. S.184, 440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2003 (Nds.GVBl. S.404)

 

d)

Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung“ vom 19.6.1995 zuletzt geändert durch Erlass vom 19.11.2003)

 

e)

Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-SI) vom 7.April 1994 (Nds.GVBl. S.197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds.GVBl. S.401)

 

f)

RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I “ vom 19.11.2003 

 

g)

Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" vom 22.3.1996 zuletzt geändert am 8.2.2002 

 

h)

Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ vom 21.10.1997

 

i)

Erl. „Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ vom 13.1.1998

j)

Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ vom 27.1.1997

k)

Erl. „Betriebspraktika für Schüler an allgemein bildenden Schulen“ vom 19.9.1998

l)

Erl. „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“ vom 11.6.1996

 

m)

Erlass „Einführung des Curriculums ’Mobilität’ in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 3.9.2002 )

 Inhalt

  1. Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
  2. Aufgaben und Ziele
  3. Stundentafel
  4. Organisation von Lernprozessen
  5. Individuelle Förderung und Differenzierung
  6. Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse
  7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen
  8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
  9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
  10. Schlussbestimmungen

1. Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1. Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die Realschule ist nach den §§ 5 und 10 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Sie umfasst die Schuljahrgänge 5 - 10. Sonderregelungen für Realschulen sind durch Gesetz bestimmt (§144 NSchG).

1.2 Die Realschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in die Realschule ist durch Bezugsverordnung zu c) und Bezugserlass zu d) geregelt.

1.3 Die Zügigkeit der Realschule oder einer nach §106 Abs.4 NSchG zusammengefassten Schule mit Realschulzweig wird durch die Bezugsverordnung zu b) bestimmt.

1.4 Die Zusammenarbeit einer Realschule mit anderen Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot. Grundlage hierfür ist §25 NSchG.

1.5 In einer nach §106 Abs.4 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Für die pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit ist §25 NSchG entsprechend anzuwenden.

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2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die Realschule hat wie alle Schulformen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Bildungsauftrag zu erfüllen.

2.2 Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. Durch ein breites Fächerangebot im Pflicht-, Wahlpflicht- und wahlfreien Bereich bewirkt die Realschule bei den Schülerinnen und Schülern zunehmend ein vertieftes Verständnis für diese Sachverhalte. Sie führt die Schülerinnen und Schüler zu einer Zusammenschau komplexer Handlungszusammenhänge und befähigt sie, zunehmend Lernprozesse selbstständig zu vollziehen.

Die Bildungsangebote der Realschule qualifizieren die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen durch individuelle Schwerpunktbildung, insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich und im Erlernen einer zweiten Fremdsprache.

Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen.

2.3 Die Arbeit in der Schule zielt neben der Vermittlung einer erweiterten Allgemeinbildung vorrangig auf die Bildung der Gesamtpersönlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler und darf nicht einseitig auf Leistungen im kognitiven Bereich ausgerichtet sein. Sie muss sich zugleich um die Herausbildung sozialer und humaner Verhaltensweisen und Einstellungen bei den Schülerinnen und Schülern bemühen und die soziale Integration fördern. Außerdem muss sie die Förderung emotionaler und kreativer Kräfte sowie Hilfen zu immer größerer Selbstständigkeit der Heranwachsenden umfassen.

Mitmenschliche Begegnungen zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern sowie der Schülerinnen und Schüler untereinander machen die Schule zu einem Übungs-, Erprobungs- und Erfahrungsraum für Formen und Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung und humanen Umgangs miteinander.

Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zunehmend zu befähigen, sich gesundheitsbewusst zu verhalten und sich sachgerecht und aktiv für die Erhaltung der natürlichen Umwelt einzusetzen. Ihre Bereitschaft soll gestärkt werden, für gute Beziehungen unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in der Familie, im Beruf und in der Gesellschaft entgegenwirken kann.

2.4 Diesen Zielen dient neben dem Unterricht sowie der projektorientierten Arbeit bis hin zu Projektwochen vor allem ein Schulleben, das durch das tägliche Zusammenleben und die Art des Umgangs miteinander geprägt wird. Die aktive Teilnahme am politischen, kulturellen und sportlichen Leben der Gemeinde leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erziehungs- und Bildungsarbeit und begünstigt die Lernatmosphäre und das Schulklima.

Insbesondere fördert die intensive und partnerschaftliche Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in das Schulleben das erzieherische Bemühen.

2.5 Die Realschule vermittelt eine allgemeine Orientierung auf die Berufs- und Arbeitswelt, wobei Erkundungen und Betriebspraktika wesentliche Elemente dieses Teilbereichs sind. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern konkrete Erfahrungen und Orientierungshilfen, mit denen sie sich sachkompetent für Ausbildungswege entscheiden können. Hierbei ist eine enge Kooperation zwischen der Realschule, den berufsbildenden Schulen, Betrieben und der Berufsberatung der Arbeitsverwaltung unverzichtbar. Einzelheiten regeln die Bezugserlasse zu k) und l).

2.6 Im Einzelnen sollen die Schülerinnen und Schüler

·ein tragfähiges Grundwissen erwerben und anwenden;

·die Kulturtechniken beherrschen und über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;

·Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Medien, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, erwerben und diese kompetent nutzen können;

·über den Umgang mit Gegenständen und konkreten Sachverhalten sowie in Auseinandersetzung mit Anschauungen und Erfahrungen zu Erkenntnissen und Einsichten gelangen;

·die Fähigkeit zu problemlösendem, Zusammenhänge erfassendem und produktivem Denken an konkreten Sachverhalten altersgemäß entwickeln und zunehmend zur Abstraktion befähigt werden;

·Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen;

·an den Erfolgen der eigenen Tätigkeit Freude gewinnen und so ihre Lernbereitschaft erhalten und stärken;

·Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen;

·in einer Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung übernehmen lernen;

·sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen;

·sich an der Gestaltung von Schule und an den schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß beteiligen;

·Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt erhalten und das komplexe Wirtschaftsgeschehen in seinen Grundstrukturen verstehen können;

·familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung erfahren lernen;

·altersgemäß in die im Bildungsauftrag des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen eingeführt und fähig werden, über sie zu reflektieren.

Auf diese Weise soll die Realschule die in § 2 des NSchG geforderte Selbstständigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler fördern. Sie soll eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben vermitteln.

Die Aufgaben und Zielsetzungen der Realschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.

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3. Stundentafel

3.1. In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Bei fächerübergreifendem Unterricht sind die vorgesehenen Zeitanteile der Fächer im Schuljahr insgesamt einzuhalten.

3.2 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse und Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, wird von der einzelnen Schule getroffen. Das Angebot soll sich an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie den Wünschen der Erziehungsberechtigten orientieren.

Wahlpflichtkurse in der zweiten Fremdsprache müssen an jeder Schule eingerichtet werden. Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften bereitgestellt.

Wahlpflichtkurse und Arbeitsgemeinschaften können jahrgangs-, schul- und schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z.B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.

3.3 Schülerinnen und Schüler mit dem fremdsprachlichen Schwerpunkt nehmen vom 6. bis zum 10.Schuljahrgang an einem vierstündigen Wahlpflichtkurs in einer zweiten Fremdsprache teil. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6.Schuljahrgang ist Voraussetzung für einen Übergang in das Gymnasium gemäß Bezugsverordnung zu c).

Davon unberührt bleibt der Wechsel mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums gemäß Bezugsverordnung zu e).

Alle anderen Schülerinnen und Schüler wählen ab dem 6.Schuljahrgang zwei jeweils zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer. Dabei kann insbesondere eine Schwerpunktbildung im naturwissenschaftlichen Bereich erfolgen.

3.4 Die Teilnahmeverpflichtung am Religionsunterricht oder am Unterricht Werte und Normen ergibt sich aus den §§124 und 128 NSchG. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu i).

3.5 Unterricht nach dem Curriculum "Mobilität" ist Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Bezugserlass zu m).

3.6 Der Unterricht in einer Klasse ist von möglichst wenigen Lehrkräften zu erteilen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll in der Regel sechs bis acht Stunden in ihrer bzw. seiner Klasse unterrichten.

Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten.

3.7 Im 5.Schuljahrgang können in der ersten Woche freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist dabei nachrangig. Hierdurch sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die Realschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden.

3.8 In der Verfügungsstunde nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer erzieherische sowie organisatorische Aufgaben wahr. In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

Fachbereich
Fach

Schuljahrgänge

5

6

7

8

9

10

Fachbereich Sprachen

     Deutsch

     1. Fremdsprache (Englisch)

     2. Fremdsprache

5

4

-

4

4

+

4

4

+

4

4

+

4

4

+

4

4

+

Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften

     Mathematik

     Physik

     Chemie

     Biologie

     Informatik

 

5

3

 

-

 

4

3

 

+

 

4

4

 

+

 

4

4

 

+

 

3

4

 

+

 

4

4

 

+

Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde

     Geschichte

     Politik

     Erdkunde

1

-

2

2

-

1

2

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Fachbereich Arbeit/Wirtschaft - Technik

     Wirtschaft

     Technik

     Hauswirtschaft

-

-

-

-

-

-

-

-

+

1

-

+

2

+

+

1

+

+

Fachbereich musisch-kulturelle Bildung

     Musik

     Kunst

     Gestaltendes Werken

     Textiles Gestalten

 

2

 

1

1

 

1

 

2

1

1

1

+

+

1

1

+

+

1

1

-

-

1

1

-

-

Religion / Werte und Normen

2

2

2

2

2

2

Sport

2

2

2

2

2

2

Verfügungsstunden

1

-

-

-

-

-

Pflichtunterricht

29

26

26

26

26

26

Wahlpflichtunterricht

-

4

4

4

4

4

Pflichtstunden pro Schülerin und Schüler

29

30

30

30

30

30

wahlfreier Unterricht 1
Förderunterricht/Arbeitsgemeinschaften

x

x

x

x

x

x

Höchststunden pro Schülerin und Schüler

x

x

x

x

x

x

+ Wahlpflichtunterricht 

_____________________________
1 Nach dem Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" v. 9.2.2004 erhalten die Schulen einen Stundenpool zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.

 

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4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Lernprozesse sind so zu organisieren, dass die unter Ziffer 2.6 genannten Aufgaben zu erfüllen und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind.

4.2 Die unterschiedlichen Lernausgangslagen, die Breite der individuellen Begabungen und Neigungen sowie die unterschiedlichen Lernsituationen und Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler erfordern angemessene Lehr- und Lernverfahren.

Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden. Dabei sind unterschiedliche Formen gleichberechtigten Zusammenlebens von Mädchen und Jungen zu fördern.

4.3 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen und das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Deshalb kommt der Auswahl geeigneter Sozialformen sowie offener Unterrichtsverfahren und -formen große Bedeutung zu.

4.4 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere in den folgenden Bereichen fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben:

·Umgang mit der Bibliothek und dem Internet,

·Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und einfachen Referaten,

·Textverarbeitung und Tabellenkalkulation,

·Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträge sowie

·mediengestützte Präsentationsverfahren.

Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach, in dem die entsprechende Methode eingeübt wird.

4.5 Intensive Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sowie die Einübung altersgemäßer Formen selbstständiger Ergebnissicherung ermöglichen die Integration des Neugelernten und befähigen die Schülerinnen und Schüler, Erlerntes in zukünftigen Situationen verfügbar zu haben und anzuwenden.

Die in den Kulturtechniken erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch regelmäßige Übung und Anwendung gesichert und kontinuierlich weiterentwickelt.

Hausarbeiten dienen u.a. der Übung, Wiederholung und Ergebnissicherung. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht der Hausaufgaben die häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u.a. über den individuellen Lernprozess. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu j).

4.6 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und an der Unterrichtsgestaltung Anteil haben. Zu Beginn einer Unterrichtseinheit sind diese mit den Schülerinnen und Schülern zu erörtern. Zudem sollen im Unterricht fachbezogene und fächerübergreifende Aufgaben von den Schülerinnen und Schülern selbst gewählt oder eingebracht werden können.

4.7 Es ist sicherzustellen, dass die verbindlich vorgeschriebenen Lernziele, die sich auf Inhalte, Ziele und Organisation von Lernprozessen beziehen, erreicht werden und somit zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs ein annähernd gleicher Leistungsstand gewährleistet ist.

4.8 Hierzu ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen erforderlich. Diese dienen u. a. der

·Planung von Unterricht;

·Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze;

·Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren Differenzierung;

·Absprachen zur Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung;

·Koordinierung der Hausaufgaben;

·Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.

4.9 Die Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Vorgaben schuleigene Arbeitspläne. In ihnen sind die für jede Lehrkraft verbindlichen Inhalte und Ziele aufzunehmen. Dabei sind fachbereichsbezogene und fachbereichsübergreifende Inhalte angemessen zu berücksichtigen. Hinweise auf Arbeitsformen und Medien, computergestütztes Lernen, außerschulische Lernorte und zur Leistungsbewertung sollen berücksichtigt werden.

Die Erstellung, regelmäßige Überarbeitung und ständige Weiterentwicklung der Arbeitspläne erfolgt in Abstimmung mit den Grundschulen sowie bei schul- oder schulformübergreifenden Angeboten mit den anderen Schulen.

4.10 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte darf sich nicht auf Absprachen über den Unterricht beschränken. Sie soll auch die Betreuung der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer gezielten Förderplanung und die Gestaltung des Schullebens insgesamt einbeziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.

4.11 In Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler auch eine Klasse besuchen kann, in der der Unterricht ausschließlich deutschsprachig erteilt wird.

Die Einrichtung von fremdsprachigem Unterricht erfolgt auf Beschluss der Gesamtkonferenz. Die Schule berichtet der Schulbehörde von der Einrichtung fremdsprachigen Unterrichts.

4.12 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden, der klassenbezogen, jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend sowie schul- oder schulformübergreifend organisiert werden kann. Für den Projektunterricht können insgesamt bis zu fünf Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.

Die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren und bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.

4.13 Ab dem 9.Schuljahrgang werden berufsorientierende Maßnahmen, wie Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regeln die Bezugserlasse zu k) und l).

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5. Individuelle Förderung und Differenzierung

5.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung erforderlich.

Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die verbindlich vorgeschriebenen Grundanforderungen unter Berücksichtigung des individuellen Lernverhaltens erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, um bei entsprechenden Leistungen einen Schulformwechsel zu ermöglichen.

5.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts. Wesentliche Bestandteile des Förderkonzepts sind Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung.

Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Realschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen

·zur Lernausgangslage,

·zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,

·zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll sowie

·zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte.

Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.

5.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.

5.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Realschule sind

·Fachleistungskurse;

·Wahlpflichtkurse;

·Förderunterricht;

·Arbeitsgemeinschaften.

5.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.

In Realschulen mit wenigstens zwei Zügen kann in den Fächern Mathematik und der 1.Fremdsprache oder in einem der Fächer ab dem 9.Schuljahrgang eine Differenzierung nach Fachleistungskursen A und B durchgeführt werden.

Die Anforderungen in den Fachleistungskursen B entsprechen den Grundanforderungen des jeweiligen Faches. In den Fachleistungskursen A werden über die Grundanforderungen hinausgehende erhöhte Anforderungen gestellt. Der Unterricht in den A-Kursen ist auch geeignet, Schülerinnen und Schüler auf einen möglichen Übergang in studienbezogene Bildungsgänge vorzubereiten.

Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Hierbei ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Kursumstufungen sind bis zum Beginn des 10.Schuljahrgangs möglich. Danach sollten sie auf Ausnahmen beschränkt bleiben.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über beabsichtigte Kurszuweisungen und -umstufungen vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu unterrichten.

5.4.2 Neben dem Pflichtunterricht werden Wahlpflichtkurse angeboten. Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs-, schul- und schulformübergreifend eingerichtet werden. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht.

Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr. Eine Umorientierung nach einem Schuljahr ist möglich. Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.

5.4.3 Förderunterricht soll auf der Grundlage der dokumentierten individuellen Lernentwicklung für jene Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die vorwiegend in den Fächern Deutsch, Mathematik oder in der 1.Fremdsprache ihre Leistungen verbessern wollen.

Eine erfolgreiche Förderung setzt die Analyse erkannter Lernschwierigkeiten oder besonderer Lernfähigkeiten voraus. Dies erfordert eine intensive systematische Beobachtung der Schülerinnen und Schüler durch die Fachlehrkräfte. Die Teilnahme am Förderunterricht erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkräfte durch Koordinierung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

Besondere Förderangebote sollten auch für Schülerinnen und Schüler zum Übergang in das Gymnasium eingerichtet werden. Der Förderunterricht sollte von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich.

5.4.4 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, Chor, Orchester, Musiziergruppen, Darstellendes Spiel, Umweltprojekte, Neue Technologien, Berufsorientierung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.

Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und schul- oder schulformübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.

Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.

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6. Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse

6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Lernförderung, der Selbsteinschätzung und Lernkorrektur. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand und über besondere Lernschwierigkeiten zu informieren. Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu d).

6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, sind auch die verschiedenen Bedingungen zu beachten, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

6.3 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5.Schuljahrgangs außerdem die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu g) über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Realschule.

6.4 Die Bewertung von Leistungen erfolgt aufgrund der Überprüfung von Lernfortschritten und Lernergebnissen durch mündliche, schriftliche und andere fachspezifische Lernkontrollen sowie durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse. Unter anderen fachspezifischen Leistungen sind solche zu verstehen, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden (z.B. Planung und Aufbau von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern). In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.

Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Aussagen in der Dokumentation zur individuellen Lernentwicklung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Differenzierungsmaßnahmen und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.

Die Benotung der Schülerleistungen in Fachleistungskursen und Wahlpflichtkursen erfolgt kursbezogen.

6.5 In den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sind in den Schuljahrgängen 5 bis 10 pro Schuljahr 5 - 7 schriftliche Lernkontrollen verpflichtend. Bei einem wöchentlich vierstündig zu erteilenden Unterricht ist in der Regel von der mittleren Zahl auszugehen. Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Klassen 9 und 10 in der Regel nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.

In den übrigen Fächern sind, mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken, zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Wird der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr.6.6 ersetzt werden.

Die schriftlichen Lernkontrollen dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheit.

6.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach Nr.6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahrgängen 5 bis 9, nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.

6.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h) und g) geregelt.

6.9 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu c) und e) sowie die Bezugserlasse zu d) und f).

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7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

Eine enge Zusammenarbeit der Realschule mit den Grundschulen und anderen weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler.

7.1 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die Realschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Realschulen und den Grundschulen statt.

Zur Gestaltung der Zusammenarbeit finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5.Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik statt.

Die Realschulen werden von den Grundschulen über die am Ende des 4.Schuljahrgangs erreichten Lernstände unterrichtet. Zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Bewertungs- und Empfehlungskriterien, die der Schullaufbahnempfehlung zu Grunde liegen, erfolgt von den Realschulen am Ende des 6.Schuljahrgangs eine Rückmeldung an die Grundschule über den Schulerfolg ehemaliger Grundschulschülerinnen und –schüler.

Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Klausurtagungen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zusätzlich zu fördern.

Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.

7.2 Wegen des Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen einzelnen allgemein bildenden Schulen ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit nach §25 NSchG zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben.

Zur Aufrechterhaltung eines ausreichend differenzierten Unterrichtsangebots kann es sich als notwendig erweisen, dass eine Realschule mit anderen Schulen des Sekundarbereichs I zusammenarbeitet und gemeinsamen Unterricht einrichtet. Dieser kann in Wahlpflichtkursen, Arbeitsgemeinschaften sowie in den Fächern Religion, Werte und Normen und Sport erteilt werden. Die Zensierung erfolgt jeweils schulformspezifisch. Grundlage für gemeinsame Unterrichtsangebote ist §25 NSchG.

In einer nach §106 Abs.4 NSchG zusammengefassten Haupt- und Realschule arbeiten die Schulzweige pädagogisch und organisatorisch zusammen.

Neben dem vorstehend aufgeführten gemeinsamen Unterricht können auch schulzweigübergreifende Maßnahmen zur Berufsorientierung durchgeführt werden. Die Zensierung erfolgt jeweils schulformspezifisch.

Sofern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Realschule in der Absicht zielgleicher Integration besuchen, arbeitet die Realschule mit der entsprechenden Förderschule zusammen.

7.3 Vorrangig für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der Realschulen mit den weiterführenden berufs- wie auch studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereiches II notwendig.

Für die Zusammenarbeit der Realschulen mit den berufsbildenden Schulen eignen sich besonders gegenseitige Hospitationen, Erkundungen in beruflichen Vollzeitschulen, gegenseitige Teilnahme an Konferenzen, sowie fach- oder fachbereichsbezogene Arbeitsgruppen.

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8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

8.1 Das Erziehungsrecht der Eltern und die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen erfordern eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus.

8.2 Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung, über Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über Kriterien der Leistungsbewertung zu informieren. Darüber hinaus müssen die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern- und Sozialverhalten ebenso wie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichtet werden. Andererseits benötigt auch die Schule Informationen der Erziehungsberechtigten über ihre Kinder. Diese gegenseitige Information trägt dazu bei, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.

Schließlich sind die gemeinsamen Anstrengungen aller Beteiligten notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig zu beraten. Auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem Schulabschluss ihres Kindes verbundenen Berechtigungen unterrichtet sind.

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, dïe sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.

8.3.1 Informationsveranstaltungen finden zu Beginn des 5.Schuljahrgangs und in den Schuljahrgängen 8 und 9 statt.

Im 5.Schuljahrgang dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der Realschule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie Organisation der Wahlpflichtkurse.

Im 8.Schuljahrgang wird über Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und ihre Auswirkungen auf den Erwerb des Schulabschlusses informiert, sofern diese eingerichtet werden.

Im 9. Schuljahrgang werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreter der berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II sowie der Berufsberatung der Arbeitsverwaltung eingeladen.

An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

8.3.2 Einzelberatungen erstrecken sich u.a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die im Zusammenhang damit zu erwägenden Maßnahmen sowie die Wahl von Arbeitsgemeinschaften, Wahlpflichtkursen, Kurszuweisungen und Bildungswegen. Sie sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie nicht in die normale tägliche Arbeitszeit der Erziehungsberechtigten fallen.

Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

8.4 Einzelheiten zur Elternvertretung ergeben sich aus den Bestimmungen des NSchG in den §§88 - 100.

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9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in der Realschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern die Mitwirkung und die Mitgestaltung in der Schule zu ermöglichen.

Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören unter anderem:

·die Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern;

·die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schülervertretung;

·die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit;

·die Ermöglichung von bis zu je vier Schülerversammlungen und Schülerratssitzungen im Schuljahr;

·die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

9.2 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.

9.3 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülervertretung sollen nach dem Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

9.4 Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten.

9.5 Einzelheiten ergeben sich aus den Bestimmungen des NSchG in den §§72 - 87.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

10.2 Dieser Erlass tritt am 1.8.2004 in Kraft. Er gilt erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die zum 01.08.2004 in den 5., 6. und 7.Schuljahrgang der Realschule eintreten. Abweichend hiervon können Schulen beschließen, die Umstellung der Stundentafel für alle Schuljahrgänge zum 01.08.2004 vorzunehmen. Der Bezugserlass zu a) wird vorbehaltlich der in Satz 2 getroffenen Übergangsregelung aufgehoben.

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