Fördern in Schule

Informationssystem für Schulen in Niedersachsen

aktualisiert:12.12.2007

Horst Apel

Verordnung (VO)

Ergänzende Bestimmungen (EB)

zur "Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs" – Rechtsquellen mit Hinweisen und Kommentaren

V e r o r d n u n g

zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

vom 1. November 1997

Auf Grund des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 des Niedersächsischen

Schulgesetzes in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBI. S. 383),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBI.

S. 244), wird verordnet:

§ 1 (VO)

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist festzustellen, wenn

1. eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens

a) bei der Schulanmeldung bekannt ist oder vermutet wird,

b) während des Schulbesuchs auffällig wird

und das Erreichen der Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule nicht oder nur durch sonderpädagogische Förderung möglich erscheint,

2 . eine bereits eingeleitete sonderpädagogische Förderung nicht mehr als ausreichend erscheint.

Ergänzende Bestimmungen (EB)

zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (VO) vom 6. Nov. 1997

Kommentar/ besondere Hinweise

Zu § 1: Sonderpädagogischer Förderbedarf

1. Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen Iängeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen. Bei einer Teilleistungsschwäche, z. B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf.

 

Sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht nicht einseitig aus einer persönlichen Beeinträchtigung, sondern immer aus der Wechselwirkung dieser mit der besonderen Lebens- und Schulsituation eines einzelnen Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers. Der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat darum immer eine umfassende Analyse der Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in ihrer Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen und den jeweiligen schulischen Bedingungen vorauszugehen (Kind-Umfeld-Analyse).

SOS:

Leit- und Prüffrage für die Erarbeitung/Begründung der Schullaufbahnempfehlung in der Förderkommission (FB4) oder ohne Förderkommission (FB5). Sie beantwortet sich u.a. aus den im Beratungsgutachten gewürdigten Daten der Kind – Umfeld– Analyse.

 

 

SOS:

- Definition/Grundanspruch einer

             Kind – Umfeld – Analyse

- diagnostische Aufträge:

Diagnose v. Lernvoraussetzungen, der Lernausgangslage, des individuellen Aneignungskonzeptes, der Zonen aktueller Lernentwicklungen, der Zonen nachfolgend sinnvoller Lernentwicklung, der schul. Rahmenbedingungen.

§ 2 (VO)

Verfahren

(1) Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet:

1. durch die Schule,

  • die die Schülerin oder der Schüler besucht
  • an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird (zuständige Schule);
    • die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten, bei
    • einzuschulenden Kindern ist ihre Zustimmung erforderlich, oder

2. durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule.

EB zu § 2 der VO: Verfahren

Zu § 2 Abs. 1:

2. Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers nach § 1 Ziffer 1b) soll von der Schule eingeleitet werden, wenn über einen Iängeren Zeitraum hinweg alle Fördermaßnahmen nach Maßgabe des Grundsatzerlasses für die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht und die des Erlasses über Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, ggf. die der Erlasse über Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft oder über die Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schulen ausgeschöpft wurden, diese Maßnahmen aber nicht dazu geführt haben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann.

 

 

Eine erneute Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Förderung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Förderung in verändertem Umfang oder Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Bereichen eine differenziertere Förderung in anderen Schulformen gem. § 5 Abs. 2 NSchG oder in anderen Sonderschultypen gem. Nr. 8.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule vom 29.08.1995 (SVBI. S. 223) notwendig erscheinen lassen.

Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule leitet das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, in Fällen des

- § 1 Nr. 1 a), wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt,

- § 1 Nr. 1 b) auf Beschluß der Klassenkonferenz,

- § 1 Nr. 2, wenn die Stellungnahme der  Klassenkonferenz vorliegt.

Wird sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen eines Hilfeplanprozesses (gem. § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)) der Jugendbehörde erkennbar, ist das Verfahren über die Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarfs sofort einzuleiten. Die Entscheidung sollte möglichst vor Beginn einer teilstationären oder stationären Hilfe zur Erziehung vorgenommen werden.

Im Falle von Verfahren nach § 1 Nr. 1 a) ist die zuständige Schule in der Regel die Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat das Kind seinen ständigen Aufenthalt in einem Heim und behält es diesen nach Beginn der Schulpflicht bei, ist die Schule zuständig, in deren Schulbezirk das Heim liegt.

Im Falle des §1 Nr. 1 b) oder Nr. 2 soll das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die zuständige Schule bis zum 15. Februar eines Jahres eingeleitet werden. Erziehungsberechtigte können jederzeit einen solchen Antrag stellen. Beabsichtigt die Schule im Rahmen der Schulanmeldung einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten und kann die erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten dazu nicht erreicht werden, ist das Kind in die Grundschule aufzunehmen. Ggf. ist danach das Verfahren unverzüglich einzuleiten.

 

Stellen die Erziehungsberechtigten von Kindern, deren Beeinträchtigung offensichtlich ist, bei der zuständigen Schule einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Einschulung ihres Kindes in eine Schule für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, Körper-behinderte, Taubblinde oder geistig Behinderte, ist dieser an die betreffende Sonderschule weiterzuleiten, die dann die weitere Durchführung des Verfahrens übernimmt. Stellen die Erziehungs-berechtigten den Antrag direkt bei einer der o.g. Sonderschulen, informiert diese die zuständige Grundschule.

 

3. Information der Eltern

Die Erziehungsberechtigten werden vor der Einleitung des Verfahrens nach §1 Nr. 1 b) oder Nr. 2 schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden sie von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule über die Einleitung des Verfahrens informiert. Der Ablauf des Verfahrens wird ihnen dargestellt; insbesondere werden sie auf ihr Recht hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Den Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Ausländischen bzw. Ausgesiedelten Erziehungsberechtigten sollte das Informationsblatt möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt des Gesprächs und das Veranlaßte sind aktenkundig zu machen.

 

 

 

 

 

 

z.S.(in der Regel GS oder OS):

  1. Grundlegende Prüffragestellungen zur Einleitung des Feststellungsverfahrens
  1. Grundsatzerlasse: Zur Arbeit an der Grundschule/ an der Orientierungsstufe; Rahmenrichtlinien, schuleigene Arbeitspläne

 

SOS:

1. als z. SOS leitet sie das Verfahren ein zur Feststellung veränderten, ggf.

erweiterten sonderpädagogischen Förderbedarfs ein mit Hilfe von FB1, FB2 und A1 – A5, A7 und A8a,b

 

 

 

 

Hilfen:

Anlage A6

Anlage A2

besonderer Hinweis: hier liegt ein Bezugsquellenfehler vor! Korrekt:- §2, Nr. 2,....! dann: Anlage A4 in Verbindung mit Anlage A3

zeitlich unbefristete Förderbedarfs-feststellung in Zusammenarbeit Jugendamt -  z. S – z. SOS

 

 

 

 

 

 

z. S:

 

  • Termin zur Einleitung des Verfahrens durch z. S
  • ohne terminliche Bindung: Überprüfungsantrag der Erziehungsberechtigten

Beachte zum Schulanfang:

 

  • "Beginn der Schulpflicht": ergänzende Bestimmungen zu §64 NSCHG, SVBl. 9/95
  • Schulfähigkeit – Schulbereitschaft (siehe dazu in Literaturliste: Blume/Dorow: a.a O, Hielscher: a.a.O.!)
  • Frage nach dem Schweregrad von Schädigungen/Beeinträchtigungen

 

Hilfe:

Anlage A3

 

z.S. wird die z. SOS für sonderpädagogisches Einschulungsverfahren

 

 

 

 

 

Hilfen:

Formblatt FB2: Einladungsschreiben

 

 

Formblatt FB3: Infoblatt

 

Anlage A5: Gesprächsvermerk

(VO)  

(2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule beauftragt eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und holt ein Beratungsgutachten einer Sonderschule ein.

Zu § 2 Abs. 2 (EB)

4. Verfahren für die Erstellung der Unterlagen

Mit der Anforderung des Beratungsgutachtens und der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens leitet die zuständige Schule der Sonderschule ihren Bericht zu. Die Sonderschule erstellt das Beratungsgutachten, das sie mit sämt-lichen Unterlagen der zuständigen Schule zuleitet.

Zuständige Sonderschule ist grundsätzlich die Schule für Lernhilfe, in deren Einzugsbereich die zuständige Schule liegt. Sofern aus der Begründung des Antrags ein spezifischer sonder-pädagogischer Überprüfungsauftrag erkennbar ist, ist die Sonderschule zuständig, die die spezifische Förderung leisten kann, sofern sie in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.

 

 

Hilfen:

Anlage A9: Aufforderung an z. SOS

 

z. SOS:

 

5. Bericht der zuständigen Schule

Mit der Erstellung des Berichts der Schule soll grundsätzlich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beauftragt werden. Besucht ein Kind, dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, einen Schulkindergarten oder eine Vorklasse, erstellt die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung den Bericht. Dasselbe gilt für eine Lehrerin oder einen Lehrer in der Früherziehung eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte sowie in der Früherziehung im Bildungszentrum für Taubblinde.

Zum Bericht über die Schülerin oder den Schüler leisten alle sie oder ihn unter-richtenden Lehrkräfte Beiträge.

Der Bericht sollte enthalten:

  1. Begründung des Vorschlags bzw. Stellungnahme der Klassenkonferenz,
  2. Rahmenbedingungen der Schule,
  3. bisherige Schullaufbahn,
  4. Vorstellungen und Wünsche der Erziehungsberechtigten
  5. bisherige Entwicklung des Kindes, der Schülerin, des Schülers
  6. Lernvoraussetzungen, Arbeits- und Sozialverhalten, Lernstand, Lern- und Leistungsverhalten,

 

 

 

 

  1. bisherige zusätzliche Fördermaßnahmen
  2. außerschulische Gegebenheiten,
  3. familiäre Gegebenheiten

 

Wird über ein Kind berichtet, das eingeschult werden soll und bisher keine Vorklasse und keinen Schulkindergarten besucht hat, kann auf Angaben zu den Ziffern 3, 5 - 8. verzichtet werden. Mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Schule von der Einrichtung, die das Kind besucht oder besucht hat, die entsprechenden Unterlagen und Angaben zu Ziffer 9. einholen.

6. Beratungsgutachten der Sonderschule

Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule beauftragt eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer mit der Erstellung des Beratungsgutachtens. Diese oder dieser sollte über eine Ausbildung in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt verfügen, in dem der Förderbedarf vermutet wird. Bei der Vorbereitung des Beratungsgutachtens können weitere Lehrkräfte, ggf. auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mitwirken.

 

Das Beratungsgutachten umfaßt auf der Grundlage sonderpädagogischer diag nostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schülerin oder des Schülers unter Einbeziehung des familiären, schulischen und außerschulischen Umfeldes und enthält entwicklungs-orientierte Aussagen für schulisches Lernen.

Im Sinne einer Kind – Umfeld – Analyse  enthält das Beratungsgutachten

  • die Beschreibung der Lernausgangslage,
  • die Darstellung spezieller Fähigkeiten,
  • die z.Z. erreichbar erscheinenden Ziele im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich,
  • die Erfassung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Entwicklungsnotwendigkeiten,
  • die Vorschläge für eine individuelle Förderung des Kindes.

 

7. Amtsärztliches Gutachten

Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule fordert auf Vorschlag der Sonderschullehrerin oder des Sonderschullehrers beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Gutachten an, das bis zum 20. April des Jahres vorliegen soll. Das Gesundheitsamt kann fachärztliche Gutachten einholen. Ein amtsärztliches Gutachten muß eingeholt werden, wenn die Vermutung besteht, daß die Schülerin oder der Schüler Sonderunterricht außerhalb der Schule nach § 68 Abs. 2 NSchG erhalten muß.

8. Abschließendes Elterngespräch

Nach Abschluß der Beobachtungen und Überprüfungen zur Vorbereitung des Beratungsgutachtens führt die Sonderschullehrerin oder der Sonderschullehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über vorliegende Erkenntnisse und den Inhalt des zu erstellenden Beratungsgutachtens. Sofern noch kein Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission vorliegt, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, spätestens nach drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob sie diesen noch stellen wollen.

 

Hilfen für z. S:

Anlage A7: Beauftragung

 

 

 

 

 

Struktur- und Inhaltshilfen:

Anlagen A8a / Anlage A8b

 

Orientierungshilfen zu 6.:

- 15 Thesen zum Mathematikunterricht

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilfe für SOS – SL:

Anlage A10: Beauftragung

Ausbildungsschwerpunkte im Förderzentrum SfLH: LB, SR, VG, GB

 

Besondere Hinweise:

1. Die diagnostischen Feststellungsverfahren müssen sonderpädagogische, nicht klinisch – psychodiagnostische Verfahren sein!

2. Das Beratungsgutachten muss entwicklungsorientierte Aussagen enthalten, d.h. Aussagen zu aktuellen individuellen Lernzonen und zu Zonen nachfolgend sinnvoller Lernentwicklungen: stadientheoretische lernentwicklungspsychologische Beschreibungen sind erforderlich!

3. Die Kind – Umfeld – Analyse muss alle Aspekte berücksichtigen

Beachte besonders: mind. 2 Elterngespräche ( zu Anfang, zur Abschlussbesprechung) – Hilfe: Anlage A14: Einladungsschreiben!

 

Hilfe:

Anlage A12: Bitte um amtsärztliches Gutachten

 

z. Beisp. bei verminderter Schulfähigkeit: Hausunterricht als Sonderunterricht

 

 

z. SOS-Lhr.: 2. Elterngespräch;

Hilfe: Anlage A14

 

Hilfe für beantragende Eltern:

Anlage A16: Beantragung einer Förderkommission; Terminsetzung

(V0)

(3)  Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule eine Förderkommission. Diese gibt Empfehlungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch ab. Sie stützt sich hierbei auf den Bericht der Schule und das Beratungsgutachten der Sonderschule; sie kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen.

Zu § 2 Abs. 3 (EB)

9. Förderkommission

Wird eine Förderkommission berufen, soll diese spätestens zum 01.Mai eines Jahres eingerichtet sein.

 

10. Empfehlungen

Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen machen:

  • ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt,
  • welcher Art dieser Förderbedarf ist,
  • in welchen Bereichen sonderpädagogische Förderung geleistet werden muss, in welchen Formen diese Förderung durchgeführt werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,
  • welcher Lernort oder welche Lernorte - wenn sich Alternativen anbieten - für den weiteren Schulbesuch und die sonder pädagogische Förderung der Schülerin oder des Schülers empfohlen werden.

In Fällen, in denen der Besuch einer anderen allgemeinbildenden Schule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung empfohlen wird, ist ein Alternativvorschlag bezogen auf den Besuch einer Sonderschule zu erarbeiten.

Die Förderkommission verfasst die Empfehlungen für die Schulbehörde. Sie kann als weitere Grundlage zu ihrer Beratung nutzen:

 

 

 

  1. die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt,
  2. weitere Unterlagen mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten, z. B.:
  1. einen Bericht des Jugendamtes,
  2. einen Bericht der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen,
  3. Berichte von Beratungs- und Therapieeinrichtungen,
  4. Berichte vorschulischer pädagogischer Einrichtungen.

Sollen Empfehlungen über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch für eine ausländische Schülerin oder einen ausländischen Schüler erarbeitet werden, ist Ziff. 6 des Bezugserlasses zu b) zu berücksichtigen

 

 

 

 

 

 

Termin für z. SOS/z.S

Besondere Verlaufs- und Begründungshinweise für die Erarbeitung einer Schullaufbahnempfehlung:

  1. Bericht der z.S. über individuelle Lernausgangslagen und eigene Förderbemühungen
  2. Ergebnisse des Beratungsgutachtens (z. SoS): Beschreibung des individuellen Lernleistungsplateaus, Lernstandortbeschreibung bezogen auf Rahmenrichtlinien/Schuljahrgang der meldenden Schule
  3. Feststellen und Würdigen des indi viduellen Förderbedarfs
  4. Feststellen, ob dieser Förderbedarf ein sonderpädagogischer sei: schwerwiegend, umfänglich, langandauernd
  5. Empfehlungen zur zukünftigen Förderung/sonderpädagogischen Förderung
  6. Empfehlung zum zukünftigen Lernort; z.B.:
  • Verbleib in z. S.
  • Verbleib in z. S. und kooperative oder mobile sonderpädagogische Hilfe
  • integrative Beschulung
  • Verbleib in GS mit Konzept "Lernen unter einem Dach"
  • Besuch einer Sonderschule

Zusätzliche Informationsquellen

 

(VO)

(4) Der Förderkommission gehören an:

1. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule als vorsitzendes Mitglied,

2. die beiden Lehrkräfte, die den Bericht und das Beratungsgutachten erstellt haben,

3. die Erziehungsberechtigten.

Gibt es keine einvernehmliche Empfehlung, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen.

Zu §2 Abs. 4 (EB)

 

11. Sitzung der Förderkommission

Die oder der Vorsitzende der Förderkommission Iädt die Mitglieder schriftlich mit in der Regel einwöchiger Ladungsfrist ein. Der Bericht der Schule und das Beratungsgutachten werden den Mitgliedern der Förderkommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt der Sitzung ist so zu wählen, daß den Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist. Die Förderkommission tagt in der unterrichtsfreien Zeit. Das vor-sitzende Mitglied und die unter § 2 Abs. 4 Ziff. 2 genannten Personen müssen anwesend sein.

Über die Sitzung der Förderkommission wird ein Protokoll gefertigt. Dieses Protokoll, das Empfehlungen enthält, wird den Mitgliedern der Förderkommission und der Schulbehörde zusammen mit den vollständigen Beratungsunterlagen - bis zum 01. Juni zugeleitet. Ausnahmen von diesem Termin sind möglich, wenn der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens gestellt worden ist.

Dieser Orientierungshinweis fehlt in "Ergänzende Bestimmungen"

 

 

Einladung mit Hilfe der Anlage A17

 

 

 

 

Protokoll mit Hilfe Formblatt FB 4

Beachte Termin: Mit Anlage A18 Abgabe der Akte an die Schulbehörde (Dez. 409/402)

(V0)

(5) In den Sitzungen der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten werden nicht erstattet. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen hinzuziehen.

Zu § 2 Abs. 5 (EB)

12 . Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung der

Förderkommission

Die Erziehungsberechtigten können sich u. a. gem. § 96 Abs. 5 NSchG durch ein Mitglied des Schulelternrates vertreten lassen.

Die Person des Vertrauens der Erziehungsberechtigten kann auf deren Wunsch auch ohne Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden an der Sitzung der Förderkommission teilnehmen. Personen des Vertrauens können z. B. sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten oder

Tagesbildungsstätten, aus Einrichtungen der Früherziehung oder Erziehungsberatung, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die die Familie kennen und betreuen oder Therapeutinnen oder Therapeuten, die mit dem Kind schon gearbeitet haben.

Als weitere Personen kann das vorsitzende Mitglied nur im Landesdienst tätige im Rahmen ihres Hauptamtes hinzuziehen, z.B. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, weitere Sonderschullehrkräfte auch anderer sonderpädago gischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Aufgaben, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Sonderschule, deren Lehrkräfte das Beratungsgutachten erstellt haben, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Kind gearbeitet haben, oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte. Es kann - falls der Träger dem ohne finanzielle Forderung zustimmt - auch eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Schule in freier Trägerschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer anerkannten

Tagesbildungsstätte hinzu-gezogen werden. Die Hinzuziehung weiterer Personen durch das vorsitzende Mitglied kann von jedem Mitglied der Förderkommission vorge-schlagen werden.

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ausländischer Herkunft, deren oder dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, am muttersprachlichen Unterricht teil, sollte die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der diesen Unterricht erteilt, hinzugezogen werden. Bei Bedarf wird eine Lehrkraft, die muttersprachlichen Unterricht erteilt, oder eine andere geeignete Person als sprach-kundige Vermittlerin oder als sprachkundiger Vermittler, sofern diese zur Verfügung steht, von der Schulbehörde gestellt. Die Erziehungsberechtigten können darüber hinaus auf eigene Kosten eine sprachkundige Vermittlerin oder einen sprachkundigen Vermittler ihres Vertrauens zu den Beratungen hinzuziehen.

Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann die Person ihres Vertrauens oder die sprachliche Vermittlerin oder der sprachliche Vermittler von Teilen der Beratung ausgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

Vertrauensleute der Erziehungsberechtigten

 

 

 

 

 

Weitere Tln. , hinzugezogen durch Vorsitzenden der Förderkommission

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilnahmepflicht der Lehrkraft, wenn muttersprachlicher Unterricht erteilt

 

Sprachvermittler

 

(VO)

(6) Wird keine Förderkommission berufen, so erarbeiten die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 2.

Zu § 2 Abs. 6 (EB)

13. Verzicht auf eine Förderkommission

Wird keine Förderkommission gebildet, werden die Empfehlungen von den im § 2 Abs. 4 Ziffer 2 genannten Lehrkräften erarbeitet und dem Beratungsgutachten beigefügt. Dieses wird zusammen mit dem Bericht der Schule und den dazu gehörenden Unterlagen von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule der Schulbehörde zugeleitet.

Den Erziehungsberechtigten sind auf Antrag durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule der Bericht, das Beratungsgutachten und die Empfehlungen in Kopie zu überlassen.

 

 

 

  1. Empfehlungserarbeitung durch die Lehrkräfte, die den Bericht und das Beratungsgutachten erstellt haben; Schullaufbahnempfehlung ohne Förderkommission: Formblatt FB 5;
  1. Anlage A18: Aktenweiterleitung durch z.S. an Dez. 409/402

  2. Kopien auf Antrag an Erziehungsberechtigte

§ 3 (VO)

Entscheidungsgrundlagen

Die Schulbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung den Bericht der Schule, das

Beratungsgutachten der Sonderschule und die Empfehlungen nach § 2 Abs. 3 oder 6.

Zu § 3(EB): Entscheidungsgrundlagen

15. Verfahren

Die Schulbehörde soll ihre Entscheidungen nach § 68 NSchG bis zum 01. Juli des Jahres treffen und diese den Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung   bekanntgeben. Die Entscheidung ist zu begründen. Außerdem informiert sie die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule.

Die Schulbehörde informiert im übrigen

  1. ggf. die Schule, die das Kind oder die die Schülerin bzw. der Schüler künftig besuchen wird,
  2. die Sonderschule, die einen Förderauftrag erhält,
  3. den Träger der Schülerbeförderung.

Im Falle einer Förderkommission informiert das vorsitzende Mitglied die anderen Mitglieder der Förderkommission und ggf. das Gesundheitsamt. Die für die Beratung zusammengestellten Unterlagen werden von der Schulbehörde an die künftig besuchte Schule abgegeben.

 

16. Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung

Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann die Schulbehörde folgende Maßnahmen anordnen:

 

  1. Aufnahme in eine andere allgemein-bildende Schule mit sonderpädagogische Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen,

 

  1. Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen,

 

  1. Aufnahme in eine andere allgemeinbildende Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder eingerichtet wird,

 

  1. Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder eingerichtet wird,

 

  1. Aufnahme in eine Sonderschule,

 

  1. Überweisung von einer anderen allgemeinbildenden Schule in eine Sonderschule,

 

  1. Überweisung aus einer Sonderschule in eine Sonderschule mit anderem sonderpädagogischen Schwerpunkt,

 

  1. Aufnahme in eine anerkannte Tagesbildungsstätte, sofern die Erziehungsberechtigten und der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt haben,

 

  1. im Ausnahmefall Sonderunterricht außerhalb der Schule.

Entscheidungen zu den Ziff. 1 - 4 sind im Einvernehmen mit dem Schulträger zu treffen. Wegen einer notwendigen individuellen Schülerbeförderung ist rechtzeitig der Träger der Schülerbeförderung zu informieren. Bevor eine Entscheidung nach den Ziff. 5 und 6 getroffen wird, hat die Schulbehörde zu prüfen, ob eine Beschulung nach § 4 NSchG möglich ist.

 

17. Überprüfung der Entscheidung

Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen ist im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist und ob sie weiterhin an der Sonderschule durchzuführen ist.

 

Kommt die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis, daß sonderpädagogischer Förderbedarf vermutlich nicht mehr besteht, erfolgt im Falle integrativer Beschulung eine probeweise Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung, im Falle des Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende andere allgemein-bildende Schule, die zunächst bis zu sechs Monaten probeweise - auch mit sonderpädagogischer Begleitung - besucht werden kann. Spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres leitet die Sonderschule der Schulbehörde eine gemeinsam von der Sonderschule und der besuchten anderen allgemeinbildenden Schule erarbeitete Empfehlung zum weiteren Schulbesuch der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zu. Die Erziehungs-berechtigten sind in allen Schritten des Verfahrens zu beteiligen. Sonderpädagogische Förderung in anderen allgemeinbildenden Schulen ist von der Klassenkonferenz spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der Schulbehörde zu berichten.

 

 

Schulbehörde:

  • Zusammenarbeit v. Dez. 409 mit Dez. 402 u. 403
  • Anordnung durch die Schulbehörde

 

 

 

 

 

 

Aktenverwahrung

 

 

 

Maßnahmenvorschlag schulfachlich durch Dez 402 u. 403:

(Anlage A19): Entscheidungsalternativen zur individuellen Schullaufbahngestaltung):

  1. Aufnahme in z.S. mit mobilem Dienst (KB, sensorische Beeinträchtigung)

    

  1. Verbleib in z. S. mit mobilem Dienst, Kooperation, Sprachsonderunterricht oder sonderpädagogische Begleitförderung im Rahmen des Regionalkonzeptes

 

  1. Aufnahme in z.S. und Einschulung in I-Klasse

 

   

  1. Verbleib in z.S. und Beschulung in I-Klasse

 

        

  1. Aufnahme in eine Sonderschule: §14 NSchG

 

  1. Überweisung in eine SOS

 

 

  1. Überweisung v. einer SOS in eine andere SOS bei verändertem sonderpädagogischen Förderbedarf

 

  1. Aufnahme in andere so.päd. Einrichtungen

 

 

  1. Sonderunterricht bei beeinträchtigter Schulfähigkeit

 

 

 

 

 

 

 

Besonderer Prüfauftrag:  zu jedem Zeugnistermin für z. SOS., hier: z. Klassen-/Zeugniskonferenz

 

 

 

Schullaufbahnkorrekturen in Kooperation von z. SOS und z.S. unter Beachtung von:

- Probelauf

- Zeitabläufe

 

 

 

 

sonderpädagogische Förderung: Kooperation, Sprachsonderunterricht, mobiler Dienst für jeden Individualfall prüfen

§ 4 (VO)

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über sonderpädagogische Förderung

      vom 16. November 1994 (Nds. GVB1. S. 502) außer Kraft.

Zu § 4 (EB)

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Der Erlass tritt am 01.02.1998 in Kraft.

Der Bezugserlass zu c) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.