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aktualisiert:12.12.2007
| Horst
Apel
Verordnung (VO) Ergänzende Bestimmungen (EB) zur "Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs" – Rechtsquellen mit Hinweisen und Kommentaren |
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e r o r d n u n g
zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1. November 1997
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§ 1 (VO) Sonderpädagogischer Förderbedarf |
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Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist festzustellen, wenn 1. eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens a) bei der Schulanmeldung bekannt ist oder vermutet wird, b) während des Schulbesuchs auffällig wird und das Erreichen der Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule nicht oder nur durch sonderpädagogische Förderung möglich erscheint, 2 . eine bereits eingeleitete sonderpädagogische Förderung nicht mehr als ausreichend erscheint. |
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Ergänzende Bestimmungen (EB) zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (VO) vom 6. Nov. 1997 |
Kommentar/ besondere Hinweise |
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Zu § 1: Sonderpädagogischer Förderbedarf 1. Sonderpädagogischer Förderbedarf Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen Iängeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen. Bei einer Teilleistungsschwäche, z. B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf.
Sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht nicht einseitig aus einer persönlichen Beeinträchtigung, sondern immer aus der Wechselwirkung dieser mit der besonderen Lebens- und Schulsituation eines einzelnen Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers. Der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat darum immer eine umfassende Analyse der Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in ihrer Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen und den jeweiligen schulischen Bedingungen vorauszugehen (Kind-Umfeld-Analyse). |
SOS: Leit- und Prüffrage für die Erarbeitung/Begründung der Schullaufbahnempfehlung in der Förderkommission (FB4) oder ohne Förderkommission (FB5). Sie beantwortet sich u.a. aus den im Beratungsgutachten gewürdigten Daten der Kind – Umfeld– Analyse.
SOS:
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§ 2 (VO) Verfahren |
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(1) Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet: 1. durch die Schule,
2. durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule. |
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EB zu § 2 der VO: Verfahren Zu § 2 Abs. 1: 2. Einleitung des Verfahrens Das Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers nach § 1 Ziffer 1b) soll von der Schule eingeleitet werden, wenn über einen Iängeren Zeitraum hinweg alle Fördermaßnahmen nach Maßgabe des Grundsatzerlasses für die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht und die des Erlasses über Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, ggf. die der Erlasse über Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft oder über die Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schulen ausgeschöpft wurden, diese Maßnahmen aber nicht dazu geführt haben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann.
Eine erneute Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Förderung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Förderung in verändertem Umfang oder Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Bereichen eine differenziertere Förderung in anderen Schulformen gem. § 5 Abs. 2 NSchG oder in anderen Sonderschultypen gem. Nr. 8.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule vom 29.08.1995 (SVBI. S. 223) notwendig erscheinen lassen. Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule leitet das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, in Fällen des - § 1 Nr. 1 a), wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt, - § 1 Nr. 1 b) auf Beschluß der Klassenkonferenz, - § 1 Nr. 2, wenn die Stellungnahme der Klassenkonferenz vorliegt. Wird sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen eines Hilfeplanprozesses (gem. § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)) der Jugendbehörde erkennbar, ist das Verfahren über die Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarfs sofort einzuleiten. Die Entscheidung sollte möglichst vor Beginn einer teilstationären oder stationären Hilfe zur Erziehung vorgenommen werden. Im Falle von Verfahren nach § 1 Nr. 1 a) ist die zuständige Schule in der Regel die Grundschule des Schulbezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind seinen ständigen Aufenthalt in einem Heim und behält es diesen nach Beginn der Schulpflicht bei, ist die Schule zuständig, in deren Schulbezirk das Heim liegt. Im Falle des §1 Nr. 1 b) oder Nr. 2 soll das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die zuständige Schule bis zum 15. Februar eines Jahres eingeleitet werden. Erziehungsberechtigte können jederzeit einen solchen Antrag stellen. Beabsichtigt die Schule im Rahmen der Schulanmeldung einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten und kann die erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten dazu nicht erreicht werden, ist das Kind in die Grundschule aufzunehmen. Ggf. ist danach das Verfahren unverzüglich einzuleiten.
Stellen die Erziehungsberechtigten von Kindern, deren Beeinträchtigung offensichtlich ist, bei der zuständigen Schule einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Einschulung ihres Kindes in eine Schule für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, Körper-behinderte, Taubblinde oder geistig Behinderte, ist dieser an die betreffende Sonderschule weiterzuleiten, die dann die weitere Durchführung des Verfahrens übernimmt. Stellen die Erziehungs-berechtigten den Antrag direkt bei einer der o.g. Sonderschulen, informiert diese die zuständige Grundschule.
3. Information der Eltern Die Erziehungsberechtigten werden vor der Einleitung des Verfahrens nach §1 Nr. 1 b) oder Nr. 2 schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden sie von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule über die Einleitung des Verfahrens informiert. Der Ablauf des Verfahrens wird ihnen dargestellt; insbesondere werden sie auf ihr Recht hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Den Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Ausländischen bzw. Ausgesiedelten Erziehungsberechtigten sollte das Informationsblatt möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt des Gesprächs und das Veranlaßte sind aktenkundig zu machen. |
z.S.(in der Regel GS oder OS):
SOS: 1. als z. SOS leitet sie das Verfahren ein zur Feststellung veränderten, ggf. erweiterten sonderpädagogischen Förderbedarfs ein mit Hilfe von FB1, FB2 und A1 – A5, A7 und A8a,b
Hilfen: besonderer Hinweis: hier liegt ein Bezugsquellenfehler vor! Korrekt:- §2, Nr. 2,....! dann: Anlage A4 in Verbindung mit Anlage A3 zeitlich unbefristete Förderbedarfs-feststellung in Zusammenarbeit Jugendamt - z. S – z. SOS
z. S:
Beachte zum Schulanfang:
Hilfe:
z.S. wird die z. SOS für sonderpädagogisches Einschulungsverfahren
Hilfen: Formblatt FB2: Einladungsschreiben
Formblatt FB3: Infoblatt
Anlage A5: Gesprächsvermerk |
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(VO) (2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule beauftragt eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und holt ein Beratungsgutachten einer Sonderschule ein. |
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Zu § 2 Abs. 2 (EB) 4. Verfahren für die Erstellung der Unterlagen Mit der Anforderung des Beratungsgutachtens und der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens leitet die zuständige Schule der Sonderschule ihren Bericht zu. Die Sonderschule erstellt das Beratungsgutachten, das sie mit sämt-lichen Unterlagen der zuständigen Schule zuleitet. Zuständige Sonderschule ist grundsätzlich die Schule für Lernhilfe, in deren Einzugsbereich die zuständige Schule liegt. Sofern aus der Begründung des Antrags ein spezifischer sonder-pädagogischer Überprüfungsauftrag erkennbar ist, ist die Sonderschule zuständig, die die spezifische Förderung leisten kann, sofern sie in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. |
Hilfen: Anlage A9: Aufforderung an z. SOS
z. SOS:
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5. Bericht der zuständigen Schule Mit der Erstellung des Berichts der Schule soll grundsätzlich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beauftragt werden. Besucht ein Kind, dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, einen Schulkindergarten oder eine Vorklasse, erstellt die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung den Bericht. Dasselbe gilt für eine Lehrerin oder einen Lehrer in der Früherziehung eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte sowie in der Früherziehung im Bildungszentrum für Taubblinde. Zum Bericht über die Schülerin oder den Schüler leisten alle sie oder ihn unter-richtenden Lehrkräfte Beiträge. Der Bericht sollte enthalten:
Wird über ein Kind berichtet, das eingeschult werden soll und bisher keine Vorklasse und keinen Schulkindergarten besucht hat, kann auf Angaben zu den Ziffern 3, 5 - 8. verzichtet werden. Mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Schule von der Einrichtung, die das Kind besucht oder besucht hat, die entsprechenden Unterlagen und Angaben zu Ziffer 9. einholen. 6. Beratungsgutachten der Sonderschule Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule beauftragt eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer mit der Erstellung des Beratungsgutachtens. Diese oder dieser sollte über eine Ausbildung in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt verfügen, in dem der Förderbedarf vermutet wird. Bei der Vorbereitung des Beratungsgutachtens können weitere Lehrkräfte, ggf. auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mitwirken.
Das Beratungsgutachten umfaßt auf der Grundlage sonderpädagogischer diag nostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schülerin oder des Schülers unter Einbeziehung des familiären, schulischen und außerschulischen Umfeldes und enthält entwicklungs-orientierte Aussagen für schulisches Lernen. Im Sinne einer Kind – Umfeld – Analyse enthält das Beratungsgutachten
7. Amtsärztliches Gutachten Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule fordert auf Vorschlag der Sonderschullehrerin oder des Sonderschullehrers beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Gutachten an, das bis zum 20. April des Jahres vorliegen soll. Das Gesundheitsamt kann fachärztliche Gutachten einholen. Ein amtsärztliches Gutachten muß eingeholt werden, wenn die Vermutung besteht, daß die Schülerin oder der Schüler Sonderunterricht außerhalb der Schule nach § 68 Abs. 2 NSchG erhalten muß. 8. Abschließendes Elterngespräch Nach Abschluß der Beobachtungen und Überprüfungen zur Vorbereitung des Beratungsgutachtens führt die Sonderschullehrerin oder der Sonderschullehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über vorliegende Erkenntnisse und den Inhalt des zu erstellenden Beratungsgutachtens. Sofern noch kein Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission vorliegt, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, spätestens nach drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob sie diesen noch stellen wollen. |
Hilfen für z. S: Anlage A7: Beauftragung Struktur- und Inhaltshilfen:
Orientierungshilfen zu 6.:
Hilfe für SOS – SL: Anlage A10: Beauftragung Ausbildungsschwerpunkte im Förderzentrum SfLH: LB, SR, VG, GB
Besondere Hinweise:
Beachte besonders: mind. 2 Elterngespräche ( zu Anfang, zur Abschlussbesprechung) – Hilfe: Anlage A14: Einladungsschreiben!
Hilfe: Anlage A12: Bitte um amtsärztliches Gutachten
z. Beisp. bei verminderter Schulfähigkeit: Hausunterricht als Sonderunterricht
z. SOS-Lhr.: 2. Elterngespräch; Hilfe: Anlage A14
Hilfe für beantragende Eltern: Anlage A16: Beantragung einer Förderkommission; Terminsetzung |
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(V0) (3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule eine Förderkommission. Diese gibt Empfehlungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch ab. Sie stützt sich hierbei auf den Bericht der Schule und das Beratungsgutachten der Sonderschule; sie kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen. |
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Zu § 2 Abs. 3 (EB) 9. Förderkommission Wird eine Förderkommission berufen, soll diese spätestens zum 01.Mai eines Jahres eingerichtet sein.
10. Empfehlungen Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen machen:
In Fällen, in denen der Besuch einer anderen allgemeinbildenden Schule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung empfohlen wird, ist ein Alternativvorschlag bezogen auf den Besuch einer Sonderschule zu erarbeiten. Die Förderkommission verfasst die Empfehlungen für die Schulbehörde. Sie kann als weitere Grundlage zu ihrer Beratung nutzen:
Sollen Empfehlungen über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch für eine ausländische Schülerin oder einen ausländischen Schüler erarbeitet werden, ist Ziff. 6 des Bezugserlasses zu b) zu berücksichtigen |
Termin für z. SOS/z.S Besondere Verlaufs- und Begründungshinweise für die Erarbeitung einer Schullaufbahnempfehlung:
Zusätzliche Informationsquellen
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(4) Der Förderkommission gehören an:
Gibt es keine einvernehmliche Empfehlung, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen. |
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Zu §2 Abs. 4 (EB)
11. Sitzung der Förderkommission Die oder der Vorsitzende der Förderkommission Iädt die Mitglieder schriftlich mit in der Regel einwöchiger Ladungsfrist ein. Der Bericht der Schule und das Beratungsgutachten werden den Mitgliedern der Förderkommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt der Sitzung ist so zu wählen, daß den Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist. Die Förderkommission tagt in der unterrichtsfreien Zeit. Das vor-sitzende Mitglied und die unter § 2 Abs. 4 Ziff. 2 genannten Personen müssen anwesend sein. Über die Sitzung der Förderkommission wird ein Protokoll gefertigt. Dieses Protokoll, das Empfehlungen enthält, wird den Mitgliedern der Förderkommission und der Schulbehörde zusammen mit den vollständigen Beratungsunterlagen - bis zum 01. Juni zugeleitet. Ausnahmen von diesem Termin sind möglich, wenn der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens gestellt worden ist. |
Dieser Orientierungshinweis fehlt in "Ergänzende Bestimmungen"
Einladung mit Hilfe der Anlage A17
Protokoll mit Hilfe Formblatt FB 4 Beachte Termin: Mit Anlage A18 Abgabe der Akte an die Schulbehörde (Dez. 409/402) |
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(V0) (5) In den Sitzungen der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten werden nicht erstattet. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen hinzuziehen. |
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Zu § 2 Abs. 5 (EB) 12 . Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung der Förderkommission Die Erziehungsberechtigten können sich u. a. gem. § 96 Abs. 5 NSchG durch ein Mitglied des Schulelternrates vertreten lassen. Die Person des Vertrauens der Erziehungsberechtigten
kann auf deren Wunsch auch ohne Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
an der Sitzung der Förderkommission teilnehmen. Personen des Vertrauens
können z. B. sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten
oder
Tagesbildungsstätten, aus Einrichtungen der Früherziehung oder Erziehungsberatung,
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die die Familie kennen und betreuen
oder Therapeutinnen oder Therapeuten, die mit dem Kind schon gearbeitet
haben. Als weitere Personen kann das vorsitzende Mitglied nur im Landesdienst
tätige im Rahmen ihres Hauptamtes hinzuziehen, z.B. Schulpsychologinnen
oder Schulpsychologen, weitere Sonderschullehrkräfte auch anderer sonderpädago
gischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische
Aufgaben, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder
den Leiter der Sonderschule, deren Lehrkräfte das Beratungsgutachten erstellt
haben, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Kind
gearbeitet haben, oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater für Hör-
und Sprachgeschädigte. Es kann - falls der Träger dem ohne finanzielle
Forderung zustimmt - auch eine Lehrerin oder ein Lehrer einer
Schule in freier Trägerschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter einer anerkannten Tagesbildungsstätte hinzu-gezogen werden. Die Hinzuziehung weiterer
Personen durch das vorsitzende Mitglied kann von jedem Mitglied der Förderkommission
vorge-schlagen werden. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ausländischer Herkunft,
deren oder dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden
soll, am muttersprachlichen Unterricht teil, sollte die
Lehrerin oder der Lehrer, die oder der diesen Unterricht
erteilt, hinzugezogen werden. Bei Bedarf wird eine Lehrkraft, die
muttersprachlichen Unterricht erteilt, oder eine andere geeignete Person
als sprach-kundige Vermittlerin oder als sprachkundiger Vermittler, sofern
diese zur Verfügung steht, von der Schulbehörde gestellt. Die Erziehungsberechtigten
können darüber hinaus auf eigene Kosten eine sprachkundige Vermittlerin
oder einen sprachkundigen Vermittler ihres Vertrauens zu den Beratungen
hinzuziehen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann die Person ihres Vertrauens
oder die sprachliche Vermittlerin oder der sprachliche Vermittler von
Teilen der Beratung ausgeschlossen werden. |
Vertrauensleute der Erziehungsberechtigten
Weitere Tln. , hinzugezogen durch Vorsitzenden der Förderkommission
Teilnahmepflicht der Lehrkraft, wenn muttersprachlicher Unterricht erteilt
Sprachvermittler
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(VO) (6) Wird keine Förderkommission berufen, so erarbeiten die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 2. |
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Zu § 2 Abs. 6 (EB) 13. Verzicht auf eine Förderkommission Wird keine Förderkommission gebildet, werden die Empfehlungen von den im § 2 Abs. 4 Ziffer 2 genannten Lehrkräften erarbeitet und dem Beratungsgutachten beigefügt. Dieses wird zusammen mit dem Bericht der Schule und den dazu gehörenden Unterlagen von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule der Schulbehörde zugeleitet. Den Erziehungsberechtigten sind auf Antrag durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule der Bericht, das Beratungsgutachten und die Empfehlungen in Kopie zu überlassen. |
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§ 3 (VO) Entscheidungsgrundlagen Die Schulbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung den Bericht der Schule, das Beratungsgutachten der Sonderschule und die Empfehlungen nach § 2 Abs. 3 oder 6. |
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Zu § 3(EB): Entscheidungsgrundlagen 15. Verfahren Die Schulbehörde soll ihre Entscheidungen nach § 68 NSchG bis zum 01. Juli des Jahres treffen und diese den Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgeben. Die Entscheidung ist zu begründen. Außerdem informiert sie die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule. Die Schulbehörde informiert im übrigen
Im Falle einer Förderkommission informiert das vorsitzende Mitglied die anderen Mitglieder der Förderkommission und ggf. das Gesundheitsamt. Die für die Beratung zusammengestellten Unterlagen werden von der Schulbehörde an die künftig besuchte Schule abgegeben.
16. Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann die Schulbehörde folgende Maßnahmen anordnen:
Entscheidungen zu den Ziff. 1 - 4 sind im Einvernehmen mit dem Schulträger zu treffen. Wegen einer notwendigen individuellen Schülerbeförderung ist rechtzeitig der Träger der Schülerbeförderung zu informieren. Bevor eine Entscheidung nach den Ziff. 5 und 6 getroffen wird, hat die Schulbehörde zu prüfen, ob eine Beschulung nach § 4 NSchG möglich ist.
17. Überprüfung der Entscheidung Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen ist im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist und ob sie weiterhin an der Sonderschule durchzuführen ist.
Kommt die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis, daß sonderpädagogischer Förderbedarf vermutlich nicht mehr besteht, erfolgt im Falle integrativer Beschulung eine probeweise Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung, im Falle des Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende andere allgemein-bildende Schule, die zunächst bis zu sechs Monaten probeweise - auch mit sonderpädagogischer Begleitung - besucht werden kann. Spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres leitet die Sonderschule der Schulbehörde eine gemeinsam von der Sonderschule und der besuchten anderen allgemeinbildenden Schule erarbeitete Empfehlung zum weiteren Schulbesuch der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zu. Die Erziehungs-berechtigten sind in allen Schritten des Verfahrens zu beteiligen. Sonderpädagogische Förderung in anderen allgemeinbildenden Schulen ist von der Klassenkonferenz spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der Schulbehörde zu berichten. |
Schulbehörde:
Aktenverwahrung
Maßnahmenvorschlag schulfachlich durch Dez 402 u. 403: (Anlage A19): Entscheidungsalternativen zur individuellen Schullaufbahngestaltung):
Besonderer Prüfauftrag: zu jedem Zeugnistermin für z. SOS., hier: z. Klassen-/Zeugniskonferenz
Schullaufbahnkorrekturen in Kooperation von z. SOS und z.S. unter Beachtung von: - Probelauf - Zeitabläufe
sonderpädagogische Förderung: Kooperation, Sprachsonderunterricht, mobiler Dienst für jeden Individualfall prüfen
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(1)Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über sonderpädagogische Förderung vom 16. November 1994 (Nds. GVB1. S. 502) außer Kraft. |
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Zu § 4 (EB) Inkrafttreten/Außerkrafttreten Der Erlass tritt am 01.02.1998 in Kraft. Der Bezugserlass zu c) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. |